1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Memotech IT Services GmbH und ihren Kunden im B2B-Bereich, d.h. mit Kunden, die keine Verbraucher sind.
1.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen aus diesem allgemeinen Teil (Abschnitt A.) sowie aus weiteren Besonderen Vertragsbedingungen (kurz „BVB“). Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für alle unsere Produkte (Waren und Dienstleistungen). Die Besonderen Vertragsbedingungen gelten für ein bestimmtes, in dem jeweiligen Abschnitt genanntes Produkt. Die Besonderen Vertragsbedingungen gehen den Allgemeinen Vertragsbedingungen vor. Im Einzelnen gilt folgendes:
1.2.1 Für Lieferung von Hardware und (Standard-)Software, welche wir nicht bzw. nicht im Auftrag des Kunden programmiert haben, gelten unsere BVB für Lieferung von Waren (Abschnitt B.).
1.2.2 Für die Erbringung von Dienstleistungen gelten unsere BVB für Dienstleistungen (Abschnitt C.). Hierzu zählen auch Verträge über Programmierung sowie über die Pflege von Software und Wartung von Hardware.
1.2.3 Für die Bereitstellung von Rechenzentrums-Kapazitäten, v.a. in Form von Cloud- Leistungen oder den Produkten „Infrastructure as a Service“ (IaaS), „Platform as a Service“ (PaaS) und „Software as a Service“ (SaaS) gelten unsere BVB für Cloud- Services (Abschnitt D.).
1.3 Diese AGB gelten ausschließlich, weitere Vertragsbedingungen bestehen nicht. Etwaige abweichende Vereinbarungen können einvernehmlich mit dem Kunden erfolgen, sie ergeben sich dann z.B. aus Vertragsabschlussdokumenten bzw. -Korrespondenz.
1.4 Von diesen AGB abweichende, ergänzende oder widersprechende AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Memotech IT Services GmbH hat diesen ausdrücklich und zumindest in Textform zugestimmt.
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertragsschluss erfolgt dadurch, dass der Kunde uns – entsprechend dem freibleibenden Angebot – verbindlich einen Auftrag erteilt und wird dem Kunden daraufhin eine entsprechende Auftragsbestätigung zusenden; gleiches gilt für mündliche Abreden und Erklärungen.
2.2 Alle auf unserer Website dargestellten Produkte (Waren und Dienstleistungen), auch solche, die ausdrücklich als „lieferbar“ bezeichnet werden, sind nur als Einladung zur Abgabe eines Angebotes (Auftrags nach Ziffer 2.1) bestimmt.
2.3 Die von uns genannten Termine und Fristen stellen ausschließlich transparent unsere Planungen dar; sie sind nicht verbindlich und insbesondere kein Fixgeschäft. Verbindliche Termine bestehen nur dann, wenn die Vertragsparteien dies ausdrücklich vereinbart haben.
2.4 Erklärungen gelten dann als fristgerecht abgegeben, wenn sie innerhalb der vereinbarten beim anderen Vertragspartner eingegangen sind.
3.1 Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir ihm – soweit gesetzlich zulässig – Rechnungen als PDF-Datei zusenden, anstelle von elektronischen (XML-)Rechnungen, welche wir ebenfalls jederzeit zusenden dürfen. Die Zusendung erfolgt per E-Mail.
3.2 Unser Vergütungsanspruch ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung fällig. Die Zahlungen erfolgen stets bargeldlos auf das in der Rechnung genannte Konto der Memotech IT Services GmbH. Die Kosten der Überweisung trägt der Kunde. Die Zahlung erfolgt rechtzeitig, wenn der Rechnungsbetrag innerhalb der Fälligkeitsfrist nach Satz 1 auf unserem Konto gutgeschrieben wurde. Der Kunde kann uns auch eine Lastschrift-Ermächtigung erteilen; in diesem Falle erfolgt die Zahlung rechtzeitig, wenn der Kunde uns spätestens 5 Kalendertage nach Zugang der Rechnung eine Lastschrift- Ermächtigung erteilt – wenn nicht bereits erfolgt – und das dort genannte Konto für die Dauer von mindestens weiteren 30 Kalendertagen über ausreichende Deckung verfügt.
3.3 Mit Eintritt des Verzuges werden Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet.
3.4 Die Zahlung erfolgt, wie vertraglich vereinbart, entweder gegen Rechnung (also nachträglich) oder als Vorauszahlung oder in Form einer Kombination dieser beiden Abrechnungsformen. Die Abrechnungsperiode ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien; fehlen solche, erfolgt die Abrechnung nach unserer Wahl 14-tägig oder kalendermonatlich. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Memotech IT Services GmbH jederzeit einen angemessenen Vorschuss verlangen kann, wenn sie bereits Leistungen erbracht und diese abgerechnet hat, eine Zahlung des Kunden jedoch noch nicht erfolgt ist. Wir behalten uns ferner vor, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, durch die unsere Forderungen als gefährdet erscheinen. Kommt der Kunde einer solchen Aufforderung nicht binnen 14 Kalendertagen nach, so können wir vom Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag kündigen. Weitere gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte bleiben unberührt.
4.1 Wir erbringen unsere Leistungen entweder aufgrund eines Vertrages für einen einmaligen Leistungsaustausch, wie Verkauf von Gegenständen, einschließlich Software, oder aufgrund von Dauerschuldverhältnissen. Für Dauerschuldverhältnisse gelten die nachfolgenden Regelungen.
4.2 Serviceverträge (früher auch Pflege- und Wartungsverträge genannt) nach Abschnitt C. dieser AGB sowie Cloud-Services nach Abschnitt D. dieser AGB werden für eine feste Vertragslaufzeit für 12 oder 24 Monate (Mindestvertragslaufzeit) abgeschlossen; fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, gilt die 24-monatige Mindestvertragslaufzeit. Während dieser Mindestvertragslaufzeit ist ein ordentliches Kündigungsrecht ausgeschlossen. Beide Vertragsparteien können den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kündigen. Die Kündigung hat zumindest in Textform zu erfolgen. Anderenfalls verlängert sich die Vertragslaufzeit um ein weiteres Jahr, wobei während dieser und etwaiger nachfolgender Verlängerungen das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen ist und der Vertrag mit der Frist von 3 Monaten zum Anlauf der jeweiligen Vertragslaufzeit von beiden Vertragsparteien gekündigt werden kann.
4.3 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist für uns insbesondere in den Fällen gegeben, in denen der Kunde, die ihm nach diesem Vertrag obliegenden Pflichten erheblich verletzt. Die zusätzliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bleibt auch bei einer Vertragsbeendigung vorbehalten.
5.1 Der Kunde trägt auf seinen Systemen die alleinige Verantwortung für alle Sicherheitsmaßnahmen incl. Virenschutz, Datensicherung, Firewall-Konfiguration und das Einspielen von Sicherheitsupdates.
5.2 Der Kunde übergibt uns unverzüglich nach Vertragsabschluss alle Unterlagen, aus denen alle für unsere Leistungserbringung erforderlichen kundenseitigen Informationen entnehmen können. Dies kann insbesondere die Konfiguration der beim Kunden vorhandenen Hardware/Betriebssystem-Plattform sein. Stellen wir dabei fest, dass die Konfiguration zu ändern ist, damit wir unsere Leistung erbringen können, hat der Kunde diese Änderung unverzüglich auf eigene Kosten und Risiko durchzuführen.
5.3 Übernehmen wir vertraglich die Einrichtung von Hardware, hat der Kunde auf eigene Rechnung für die erforderlichen Strom- und Netzwerkanschlüsse in Reichweite der Betriebsumgebung zu sorgen. Soweit nichts anderes vereinbart wurde oder eine von uns bei Vertragsschluss übermittelte Hersteller-Spezifikation etwas anderes vorsieht, sind pro selbständige Recheneinheit (z.B. pro Server oder Arbeitsplatzrechner) mindestens zwei herkömmliche Einphasen-Wechselstromanschlüsse mit 230 Volt und zwei Ethernet- Netzwerksanschlüsse zur Verfügung zu stellen.
5.4 Der Kunde hat vor Beginn der Einrichtung von Hardware oder der Installation von Software durch uns selbständig für eine vollständige Sicherung seiner Datenbestände und aktuellen Virenschutz zu sorgen. Der Kunde hat uns auf eigene Kosten Zugang zu dem Gerät, auf dem unsere Leistung zu erbringen ist, zu verschaffen. Die notwendigen Accounts und Passwörter für einen Zugang mit Administratorenrechten sind bereit zu halten und auf unsere Aufforderung hin nach Wahl des Kunden einzugeben oder uns schriftlich auszuhändigen. Der Kunde muss uns Zugriff auf USB-Datenträger, DVDs und Internet ermöglichen. Unsere Wartezeiten gelten als zu vergütender Aufwand.
5.5 Der Kunde ist verpflichtet, auch alle sonstigen Mitwirkungshandlungen für uns kostenfrei zu erbringen, die im Rahmen der Leistungserbringung erforderlich sind. Hierzu gehören u.a., uns den Zugang zur Hardware zu ermöglichen und uns Testdaten und Rechenzeit zur Verfügung zu stellen entsprechend unseren Anforderungen. Der Kunde ist ferner verpflichtet, uns kostenlos durch einen kompetenten Mitarbeiter zu unterstützen, der erforderliche Tests durchführt bzw. Anpassungen überprüft.
6.1 Ist vertragsgemäß (z.B. bei Dienstverträgen vereinbart) oder aufgrund der gesetzlichen Vorschriften (falls ein Werkvertrag vorliegt) eine Abnahme des Produktes (Ware oder Dienstleistung) durch den Kunden vorgesehen, so erfolgt die Abnahme grundsätzlich förmlich im Rahmen eines zu protokollierenden Abnahmetests. Hierzu teilen wir dem Kunden die Abnahmereife mit. Einer etwaigen Abnahmeprüfung des Kunden kann auf unseren Wunsch unsere Funktionsprüfung vorausgehen. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn zu diesem Zweck von uns entwickelte Testprogramme bzw. Verfahren keine Fehler am Produkt feststellen. Der Kunde kann eine eigene Abnahmeprüfung durchführen oder die Abnahme auf der Grundlage unserer Funktionsprüfung erklären.
6.2 Die Abnahme des Kunden gilt als erklärt, wenn er innerhalb von 14 Kalendertagen (1) nach Lieferung bzw. Zurverfügungstellung des Produktes sowie (2) der Mitteilung der Abnahmereife und/oder der Ergebnisse der Funktionsprüfung die Abnahme – unter genauer Bezeichnung eines wesentlichen und damit die Abnahme ausschließenden Mangels – nicht verweigert.
6.3 Der produktive Einsatz eines von uns gelieferten Produktes beim Kunden, ganz oder teilweise, gilt als Abnahme des gesamten Produktes. Kleinere Mängel, die die Funktion und Nutzungsmöglichkeit nicht wesentlich beeinflussen, hindern die Abnahme nicht, wenn wir dies verlangen und unverzügliche Mängelbeseitigung zusagen.
6.4 Bei einem Dienstvertrag vertraglich vereinbarte, gesetzlich jedoch (mangels Werkvertrags) nicht vorgesehene Abnahme stellt keine Abnahme nach § 640 BGB dar und begründet auch keinen Werkvertrag wischen den Vertragsparteien. Die Zahlung der Vergütung ist daher allein aufgrund der vertragskonform erbrachten Leistungen, nicht aufgrund der Abnahme, geschuldet.
7.1 Unverzügliches Untersuchen von Produkten (Waren und Dienstleistungen sowie Mietgegenstände) und Rügepflicht/Rügeform: Der Käufer hat die von uns gelieferten Produkte (v.a. Waren, einschließlich Software und Informationen, wie Zugangsdaten) unverzüglich nach ihrem Empfang auf offensichtliche Sach- und Rechtsmängel sowie auf die sonstige Vertragskonformität hin zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich – in der Regel binnen 8 Kalendertagen – nach Lieferung zumindest in Textform und unter Bezeichnung der Beanstandungen zu rügen. Zunächst versteckte Mängel sind innerhalb von 8 Kalendertagen nach ihrer Entdeckung in der gleichen Weise zu rügen. Erfolgt die Lieferung direkt vom Hersteller, sind Mängel stets auch uns gegenüber zu rügen; Mängelvermerke auf den Frachtpapieren reichen nicht aus. Teilt der Kunde die Abweichungen uns nicht unverzüglich nach Entdeckung zumindest in Textform mit, erlöschen insoweit seine Ansprüche, v.a. Mängelansprüche. Im Übrigen gilt § 377 HGB. Mängelrügen und sonstige Fehlermeldungen haben stets in möglichst in qualifizierter Form zu erfolgen, sodass es uns möglich wird, den Fehler erforderlichenfalls nachzubilden (zu reproduzieren), um diesen und seine Auswirkungen zu analysieren und bestenfalls beheben oder verringern zu können. Die Reproduzierbarkeit liegt dann vor, wenn die Bedienungssituation, die Arbeitsumgebung, etwaige vorangegangene Systemänderungen, die betroffenen Arbeitsplätze/Systeme sowie Zeitpunkt(e) und Auswirkung(en) des Fehlers so genau beschrieben sind, dass ein qualifizierter Mitarbeiter von uns den Fehler jederzeit selbst auslösen kann.
7.2 Gewährleistung bei Dienstleistungen: Dienstverträge erfüllen wir mit der üblichen kaufmännischen Sorgfalt und gewährleisten, dass das mit der Vertragserfüllung beauftragte Personal über die erforderlichen Qualifikationen, die erforderlichen Erfahrungen für die Erbringung der vertraglich geforderten Leistungen und die entsprechende Zuverlässigkeit verfügt und die Leistungen nach jeweiligen anerkannten Regeln der Technik erbracht werden; dies betrifft insbesondere die IT-Sicherheit und die Datensicherung. Sonstige Gewährleistungsansprüche bestehen ausschließlich dann, wenn und soweit wir gegenüber dem Kunden ausdrückliche vertragliche Zusagen machen, wie eine bestimmte Reaktionszeit oder eine bestimmte Verfügbarkeit; insoweit gelten die nachfolgenden Regelungen entsprechend.
7.3 Gewährleistung bei Kauf- und Werkverträgen: Besteht eine Gewährleistungspflicht von uns, gilt Folgendes: Tritt an den von uns gelieferten oder gefertigten neuen Gegenständen (einschließlich Software) ein Mangel auf, werden wir diesen innerhalb angemessener Zeit nach unserer Wahl entweder beseitigen oder die beanstandete Leistung von neuem mangelfrei erbringen (insgesamt Nacherfüllung). Die Nacherfüllungsfrist beginnt, sobald der Kunde gegenüber uns möglichst präzise und detailliert den Mangel oder seine Auswirkungen zumindest in Textform beschrieben hat. Schlägt die Nacherfüllung fehl, insbesondere, weil der Mangel trotz mindestens zwei Beseitigungsversuchen nicht behoben wird, die Nacherfüllung sich unzumutbar verzögert oder unberechtigt von uns abgelehnt wird, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder mindern. Dies gilt jedoch nur bei einem wesentlichen Mangel, wenn der Kunde an einer Teilleistung objektiv kein Interesse hat. Unwesentliche Abweichungen von Erscheinungsform, Darstellung, Farbe, Abmessungen und/oder anderen Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der vertraglichen Leistungen stellen keine Mängel dar. Wir sind berechtigt, falls eine Mangelbehebung tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich oder unzumutbar ist, eine Ausweichlösung umzusetzen (Workaround), wenn diese zu einer für den Kunden zumutbaren Problemlösung führt. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, zahlt er an uns für die Zeit bis zum Rücktrittszeitpunkt ein angemessenes Nutzungsentgelt. Das Nutzungsentgelt bemisst sich an der vereinbarten Vergütung. Etwaige Fristsetzung erfolgt stets zumindest in Textform (z.B. per E-Mail durch eine vertretungsberechtigte Person des Kunden).
7.4 Der Kunde hat keine Ansprüche infolge von Fehlern, die er allein oder im Wesentlichen selbst verursacht hat. Daher bestehen Mängelansprüche nicht für solche Mängel, die ausschließlich oder wesentlich zurückzuführen sind, auf
7.4.1 Beschädigung des Produktes durch den Kunden,
7.4.2 ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Behandlung des Produktes, insbesondere falsche Bedienung, einschließlich Nutzung in einer nicht geeigneten oder nicht freigegebenen Systemumgebung bzw. Betriebssystem, übermäßige Beanspruchung oder falsche Lagerung,
7.4.3 falsche Montage oder unsachgemäßen oder falschen Anschluss,
7.4.4 natürliche Abnutzung bzw. Verbrauch,
7.4.5 eigenmächtige, nicht fachmännisch durchgeführte Reparaturen oder Änderungen an der Ware;
7.4.6 nicht vorgesehener Betrieb unter Einwirkung von elektromagnetischen Feldern;
7.4.7 Betrieb unter Stromschwankungen, die über das im öffentlichen Elektrizitätsnetz gewöhnliche Maß hinausgehen.
7.5 Der Gewährleistungsausschluss in der Vorziffer gilt nicht, wenn die Kundenhandlung unseren Analyse- oder Bearbeitungsaufwand nicht wesentlich erschwert hat und der Mangel bei der Übergabe bereits vorhanden war.
7.6 Verjährung der Gewährleistungsansprüche: Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen, und nicht für Ansprüche, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen.
7.7 Erstattungsansprüche bei vermeintlicher Mangelbeseitigung: Stellt sich heraus, dass wir auf Aufforderung des Kunden und in der Annahme einer Mangelbeseitigungspflicht Leistungen vornehmen, obwohl ein Mangel nicht vorlag und beispielsweise eine Fehlbedienung vorliegt, haben wir gegenüber dem Kunden einen Anspruch auf Ersatz ihrer damit unmittelbar in Zusammenhang stehenden Aufwendungen. Die Vergütungspflicht erlischt jedoch ab dem Zeitpunkt, an dem wir erkennen oder erkennen mussten, dass ein Mangel nicht vorliegt. Wir informieren den Kunden hierüber. Der Kunde kann die Fortsetzung der Arbeiten gegen Vergütung beauftragen.
7.8 Vorgehen zur Abwehr von geltend gemachten Drittrechten: Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden Ansprüche wegen der Verletzung seiner Rechte durch den Einsatz von unseren Produkten (vor allem Software oder SaaS) geltend, stellen wir den Kunden von diesen Ansprüchen frei und übernehmen nach eigenem Ermessen die Abwehr dieser Ansprüche. Der Kunde wird uns unverzüglich über die Geltendmachung solcher Ansprüche unterrichten und die zur Abwehr der Ansprüche notwendigen Informationen und Unterstützungen zur Verfügung stellen. Wehren wir solche Ansprüche nicht oder nicht im erforderlichen Umfang ab, ist der Kunde berechtigt, selbst notwendige Abwehrmaßnahmen vorzunehmen. Wir erstatten dem Kunden in diesem Fall die dem Kunden entstehenden erforderlichen Kosten. Die Erstattungspflicht gilt nicht, wenn die Kostenerstattung bereits von Dritten erfolgte. Wir sind bei einer Verletzung von Schutzrechten Dritter in Abstimmung mit dem Kunden berechtigt, die Produkte so abzuändern oder zu ersetzen, dass die Rechte Dritter nicht verletzt werden und die Leistung dennoch vertragsgerecht ist oder dem Kunden die zur Nutzung im vertraglich vereinbarten Umfang erforderlichen Rechte zu verschaffen, sodass die vereinbarte Nutzung durch den Kunden wieder rechtlich gestattet wird.
Nach Vertragsbeendigung sind alle Gegenstände, welche wir dem Kunden zur Nutzungüberlassen haben, insbesondere gemietete oder geleaste Hardware, an uns zurückzusenden, wobei die Transport- und Versicherungskosten vom Kunden zu tragen sind.
9.1 Die Ansprüche der Vertragsparteien auf Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich nach dieser Regelung. Die nachfolgenden Regelungen gehen allen anderen vertraglichen Regelungen vor, die den Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen beschränken könnten, wie Verjährungsvereinbarungen oder Gewährleistungsvereinbarungen in diesen Allgemeinen Bedingungen oder in den besonderen Bedingungen.
9.2 Für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Vertragsparteien oder deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haften die Vertragsparteien unbeschränkt.
9.3 Bei übrigen Haftungsansprüchen haften die Vertragsparteien unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein garantierter Beschaffenheit sowie für Vorsatz und für grobe Fahrlässigkeit von ihren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
9.4 Für leichte Fahrlässigkeit haften die Vertragsparteien nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf 50.000,00 Euro je Schadensfall sowie nur auf solche Schäden beschränkt, mit deren Entstehung im Rahmen der Vertragserfüllung typischerweise gerechnet werden muss.
9.5 Die Haftung für Datenverluste wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien (mindestens täglich) eingetreten wäre, es sei denn, die Datensicherung ist wesentliche Vertragspflicht.
9.6 In allen sonstigen Fällen ist die Haftung der Vertragsparteien, soweit gesetzlich zugelassen, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für entgangenen Gewinn, für indirekte Schäden wie Folgeschäden, entgangene Ersparnisse, Verzugsschäden, erlittene Verluste, Schäden durch Geschäftsstockung oder Ansprüche Dritter gegen die jeweils andere Vertragspartei.
9.7 Die Vertragsparteien haften ferner nicht für Schäden oder Mängel aufgrund von Umständen, die außerhalb der jeweiligen vertraglichen Verantwortung liegen. Hierzu gehören vor allem Höhere Gewalt oder kriminelle Handlungen, z.B. Naturkatastrophen, Kriege, Terroranschläge, Aufstände, staatliche Maßnahmen, Epidemien, Streik, Pandemien, Diebstahl, Feuer, Explosion, (D-)DOS-Angriffe, Hacking, Cracking. In diesen Fällen ist die jeweilige Vertragspartei von ihrer Leistungspflicht befreit, soweit ihr die Leistungserbringung durch diese Umstände tatsächlich unmöglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Dauert der Umstand länger als vier Monate und beruft sich die leistungsverpflichtete Vertragspartei auf ihr Leistungsverweigerungsrecht, kann die andere Vertragspartei die Vertragsbeziehung beenden.
9.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
10.1 Der Kunde ist verpflichtet, uns jeweils unverzüglich über Änderungen seiner Kommunikationsdaten zu unterrichten und auf entsprechende Anfrage von uns binnen 14 Kalendertagen ab Zugang die aktuelle Richtigkeit zu bestätigen. Hierzu zählen insbesondere Name/Firma; Geschäftsführer bzw. Vorstand oder sonstige Vertretungsberechtigte; postalische Anschrift; E-Mail-Adresse sowie Telefonnummer.
10.2 Sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien gegen uns verjähren, soweit in diesen AGB oder einzelvertraglich nichts Abweichendes geregelt ist, 24 Monate nach ihrer Entstehung.
11.1 Die Vertragsparteien können nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Ansprüchen aufrechnen. Ihnen steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
11.2 Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, wobei die telekommunikative Übermittlung (z.B. per E-Mail oder Telefax) ausreichend ist. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen.
11.3 Die Rechtsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
11.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten hinsichtlich unserer Vertragsbeziehung und im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung sowie über ihr Bestehen oder Nichtbestehen ist Köln; gesetzliche ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
11.5 Sollte eine Bestimmung oder sollten mehrere Bestimmungen des Vertrags unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen des Vertrags hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.